- wettbewerbsrechtliche Ausnahmebereiche
- Wirtschaftsbereiche, in denen Wettbewerb aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich (sog. natürliche Ausnahmebereiche, z.B. in Versorgungsnetzen) oder im Hinblick auf die Realisierung bestimmter politisch vorgegebener Ziele nicht geeignet (sog. politische Ausnahmebereiche) ist.- Das geltende Kartellrecht sieht daher Ausnahmeregelungen für die Landwirtschaft (§ 28 GWB), die Kredit- und Versicherungswirtschaft (§ 29 GWB), die Urheberrechtsverwertungsgesellschaften (z.B. Gemma und Wort; vgl. § 30 GWB) und für den Sport (§ 31 GWB) vor. Danach finden in diesen Wirtschaftsbereichen die kartellrechtlichen Vorschriften nur mit Einschränkungen Anwendung.
Lexikon der Economics. 2013.